Eine Teilnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wird im Hinblick auf den umstrittenen Sachverhalt, die zu klärenden verfahrensrechtlichen und materiellen Fragen sowie das in Frage stehende Strafmass ohnehin erforderlich sein. Da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an der erstinstanzlichen Verhandlung teilnehmen wird und dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, sind sowohl die Voraussetzungen gemäss Art. 130 lit. b wie auch lit. d StPO gegeben, womit eine notwendige Verteidigung anzuordnen war.