352 Abs. 1 StPO). Art. 90 Abs. 2 SVG statuiert eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 90 Abs. 3 SVG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren. Aufgrund der momentanen Aktenlage erscheint eine Sanktion von über einem Jahr Freiheitsstrafe zurzeit jedenfalls im Bereich des Möglichen, selbst wenn der Beschwerdeführer einen unbescholtenen Leumund haben sollte.