Im Ergebnis werden dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen und eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, wobei es sich um grobe, evt. grob qualifizierte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz handelt (Art. 90 Abs. 2, evt. Art. 90 Abs. 3 SVG). Dass der Sachverhalt noch umstritten ist, vermag daran nichts zu ändern und ist den meisten Strafverfahren inhärent. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann bei einem umstrittenen Sachverhalt gerade kein Strafbefehl erlassen werden (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO).