eine Geschwindigkeit des nachfahrenden Polizeifahrzeugs von über 190 km/h verzeichnet. Der Beschwerdeführer und B. bremsen schliesslich erst wieder ab, als sich weitere Fahrzeuge auf der Fahrbahn vor ihnen befinden und dadurch eine parallele Weiterfahrt verunmöglichen. Bezüglich des Vorfalls werden möglicherweise auch die Aussagen der Polizisten von Bedeutung sein bzw. zur Klärung des Sachverhalts beitragen.