Durch den Beschwerdeführer wird gemäss seiner Beschwerde und seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2021 eine Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich anerkannt. Er macht jedoch geltend, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h (brutto) gefahren zu sein. Ferner streitet der Beschwerdeführer ab, an einem Rennen beteiligt gewesen zu sein.