3.2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde materielle sowie beweisrechtliche Einwände vorbringt, ist er vorab darauf hinzuweisen, dass derartige Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Über materielle wie auch beweisrechtliche Vorbringen wird - im Falle einer Anklageerhebung - das Sachgericht zu befinden haben. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten einzig zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO anzuordnen ist.