Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Was unter einem "Rennen" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach vorausgesetzt werden muss, dass sich mindestens zwei Personen spontan oder geplant dazu entschliessen, "sich gegenseitig in ihrer fahre-