Zudem kann auch das Gericht die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten (Art. 337 Abs. 4 StPO). Das Prinzip der Waffengleichheit wird aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet. Mit Blick auf die Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltsanwaltschaft ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 132 Abs. 1 i.V.m.