dem Berufungsgericht persönlich auftritt. Gemeint ist damit sowohl das freiwillige wie das obligatorische Auftreten der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz oder vor dem Berufungsgericht. Grundsätzlich steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie persönlich vor Gericht auftritt oder nur in Gestalt eines schriftlichen Antrags (Art. 337 Abs. 1 StPO). Wenn sie allerdings eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt, dann muss sie die Anklage vor Gericht persönlich vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Zudem kann auch das Gericht die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten (Art. 337 Abs. 4 StPO).