131 Abs. 3 StPO muss die Staatsanwaltschaft bei der zu stellenden Prognose vorsichtig sein, so dass im Zweifelsfall die notwendige Verteidigung anzunehmen ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 130 StPO). 3.2.3. Gemäss Art. 130 lit. d StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder -6-