2.4. In seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Sachverhalt keinesfalls umstritten sei. Die Staatsanwaltschaft sei hingegen verpflichtet, zur ausreichenden Klärung des Sachverhalts beizutragen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden müsse und das Gericht nicht ein verlängerter Arm der Untersuchungsbehörde sei. Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.