In casu sei ein Fall gegeben, in welchem offensichtlich in sachverhaltlicher Hinsicht umstritten sei, ob eine schwere Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorliege, welche eine notwendige amtliche Verteidigung erfordere. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung könne auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgen.