2.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 bringt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vor, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen grober, evt. qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung führe. Da dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe, liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. In casu sei ein Fall gegeben, in welchem offensichtlich in sachverhaltlicher Hinsicht umstritten sei, ob eine schwere Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorliege, welche eine notwendige amtliche Verteidigung erfordere.