Der Straffall biete in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre, weshalb eine amtliche Verteidigung explizit abgelehnt werde. Die Sachverhaltsdarstellung der Oberstaatsanwaltschaft verletze Bundesrecht und entbehre jeglicher Grundlage.