einer tatsächlichen Feststellung beruhe und auch verwertbar sei. Im Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe, insbesondere auch, dass er in ein Rennen involviert gewesen sei. Sein Bekannter B. sei separat unterwegs gewesen, womit der Beschwerdeführer kein Mittäter sei, wie ihm das vorgeworfen werde. Dem Beschwerdeführer werde seit Beginn der Strafuntersuchung die Gewährung eines gerechten und fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK willkürlich verweigert. Der Straffall biete in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre, weshalb eine amtliche Verteidigung explizit abgelehnt werde.