2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihm nach der Geschwindigkeitsmessung vor Ort das Video im Messfahrzeug nicht gezeigt worden sei. Danach sei er durch die Polizei einvernommen worden. Anlässlich der Einvernahme habe ein Polizist dem einvernehmenden Polizisten einen Zettel mit der Zahl "162" auf den Tisch gelegt, wobei es sich gemäss Aussage des Letzteren um die gemessene Höchstgeschwindigkeit gehandelt habe. Im Einvernahmeprotokoll sei in Frage 22 eine Feststellung enthalten, wonach eine Spitzengeschwindigkeit von 193 km/h erreicht worden sei.