Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verweist in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2022 auf die Begründung des Gesuchs der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022. Im genannten Gesuch wird zur Begründung für die Bejahung der notwendigen Verteidigung angeführt, dass die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftreten werde (Art. 130 lit. d StPO).