3.4. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit welcher eine notwendige amtliche Verteidigung eingesetzt worden ist. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.