3. Die STAWA sei zu verpflichten, gegen den Bf. ein separates (Einzelfall) Verfahren zu führen. 4. Die hängige Beschwerde vom 29.1.22 in gleicher Sache (LSI 98.00.400500.01958015) sei mit der hiesigen Beschwerde zusammenzuführen." 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Die als amtliche Verteidigerin eingesetzte Rechtsanwältin Fabienne Brunner verzichtete mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf eine Stellungnahme.