2.2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde Rechtsanwältin Fabienne Brunner mit Wirkung ab 31. Januar 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als amtliche Verteidigerin von A. eingesetzt. 3.1. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2022 beantragte A. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau: " 1. Die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Aarau vom 01.02.2022 sei aufzuheben, eventualiter Rückweisung an die STAWA Lenzburg. 2. Die STAWA Lenzburg sei anzuhalten, dem Bf. das Recht, sich selbst verteidigen zu können, zu gewähren.