Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.45 / va (OSTA.2022.137) Art. 138 Entscheid vom 28. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 1. Februar 2022 betreffend Einsetzung der amtlichen Verteidigung in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. eine Strafuntersu- chung wegen grober, evt. qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, evt. Art. 90 Abs. 3 SVG). 2.1. Mit Gesuch vom 31. Januar 2022 gelangte die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und bean- tragte die Einsetzung von Rechtsanwältin Fabienne Brunner als notwen- dige amtliche Verteidigung für A. 2.2. Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wurde Rechtsanwältin Fabienne Brun- ner mit Wirkung ab 31. Januar 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als amtliche Verteidigerin von A. eingesetzt. 3.1. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2022 beantragte A. (fortan: Beschwerde- führer) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau: " 1. Die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Aarau vom 01.02.2022 sei aufzuheben, eventualiter Rückweisung an die STAWA Lenzburg. 2. Die STAWA Lenzburg sei anzuhalten, dem Bf. das Recht, sich selbst ver- teidigen zu können, zu gewähren. 3. Die STAWA sei zu verpflichten, gegen den Bf. ein separates (Einzelfall) Verfahren zu führen. 4. Die hängige Beschwerde vom 29.1.22 in gleicher Sache (LSI 98.00.400500.01958015) sei mit der hiesigen Beschwerde zusammenzu- führen." 3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- 3.3. Die als amtliche Verteidigerin eingesetzte Rechtsanwältin Fabienne Brun- ner verzichtete mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf eine Stellung- nahme. 3.4. Mit Stellungnahme vom 8. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwalt- schaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau, mit welcher eine notwendige amtliche Verteidigung eingesetzt worden ist. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verweist in ihrer Verfü- gung vom 1. Februar 2022 auf die Begründung des Gesuchs der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022. Im genannten Gesuch wird zur Begründung für die Bejahung der notwendigen Verteidigung ange- führt, dass die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftreten werde (Art. 130 lit. d StPO). 2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli- chen vor, dass ihm nach der Geschwindigkeitsmessung vor Ort das Video im Messfahrzeug nicht gezeigt worden sei. Danach sei er durch die Polizei einvernommen worden. Anlässlich der Einvernahme habe ein Polizist dem einvernehmenden Polizisten einen Zettel mit der Zahl "162" auf den Tisch gelegt, wobei es sich gemäss Aussage des Letzteren um die gemessene Höchstgeschwindigkeit gehandelt habe. Im Einvernahmeprotokoll sei in Frage 22 eine Feststellung enthalten, wonach eine Spitzengeschwindigkeit von 193 km/h erreicht worden sei. Der Polizist habe zu diesem Zeitpunkt aber genau gewusst, dass die Messung nicht verwertbar sei. Diese Unver- wertbarkeit stehe explizit im Polizeidatenblatt. Im Polizeidatenblatt betrage die gemessene Höchstgeschwindigkeit 162 km/h, netto 149 km/h, was auf -4- einer tatsächlichen Feststellung beruhe und auch verwertbar sei. Im Wei- teren bestreitet der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vorwürfe, insbe- sondere auch, dass er in ein Rennen involviert gewesen sei. Sein Bekann- ter B. sei separat unterwegs gewesen, womit der Beschwerdeführer kein Mittäter sei, wie ihm das vorgeworfen werde. Dem Beschwerdeführer werde seit Beginn der Strafuntersuchung die Gewährung eines gerechten und fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK willkürlich verweigert. Der Straffall biete in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierig- keiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre, weshalb eine amtliche Verteidigung explizit abgelehnt werde. Die Sachverhaltsdarstel- lung der Oberstaatsanwaltschaft verletze Bundesrecht und entbehre jegli- cher Grundlage. 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 bringt die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau vor, dass die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen grober, evt. qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung führe. Da dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohe, liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. In casu sei ein Fall gege- ben, in welchem offensichtlich in sachverhaltlicher Hinsicht umstritten sei, ob eine schwere Verkehrsverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG vorliege, welche eine notwendige amtliche Verteidigung erfordere. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung könne auch gegen den Willen des Beschul- digten erfolgen. 2.4. In seiner Stellungnahme vom 8. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Sachverhalt keinesfalls umstritten sei. Die Staatsanwalt- schaft sei hingegen verpflichtet, zur ausreichenden Klärung des Sachver- halts beizutragen. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass die Un- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt werden müsse und das Gericht nicht ein verlängerter Arm der Untersuchungsbehörde sei. Auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. Dies aber nur inso- weit, als er zu der Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 21. Februar 2022 Stellung nimmt. Das Replikrecht gibt nämlich keinen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist As- pekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht wer- den können (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1). -5- 3.1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau im vorliegenden Fall zu Recht von einer notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO ausgegangen ist und eine solche angeordnet hat. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn u.a. die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b), wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Ver- fahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Ver- tretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c) oder wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschul- digten Person einen fairen Prozess zu sichern (BGE 131 I 185 E. 3.2.4), und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sie ordnet eine amt- liche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde o- der sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2.2. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person in notwendiger Weise verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Dabei ist nicht die abstrakte, sondern die konkrete Strafandrohung massgebend (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 130 StPO; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 130 StPO). Wegen der Wirkung von Art. 131 Abs. 3 StPO muss die Staatsanwaltschaft bei der zu stellenden Prognose vorsichtig sein, so dass im Zweifelsfall die notwen- dige Verteidigung anzunehmen ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 130 StPO). 3.2.3. Gemäss Art. 130 lit. d StPO muss die beschuldigte Person verteidigt wer- den, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder -6- dem Berufungsgericht persönlich auftritt. Gemeint ist damit sowohl das frei- willige wie das obligatorische Auftreten der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz oder vor dem Berufungsgericht. Grundsätzlich steht es im Ermes- sen der Staatsanwaltschaft, ob sie persönlich vor Gericht auftritt oder nur in Gestalt eines schriftlichen Antrags (Art. 337 Abs. 1 StPO). Wenn sie allerdings eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheits- entziehende Massnahme beantragt, dann muss sie die Anklage vor Gericht persönlich vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Zudem kann auch das Gericht die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflich- ten (Art. 337 Abs. 4 StPO). Das Prinzip der Waffengleichheit wird aus dem Recht auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) abgeleitet. Mit Blick auf die Waffengleichheit im Verhältnis zur Staatsanwaltsanwaltschaft ist dem Beschwerdeführer ge- mäss Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 130 lit. d StPO (erst) dann eine amtliche Verteidigung zu bestellen, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstin- stanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftreten sollte (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 und 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6). 3.2.4. 3.2.4.1. Gegen den Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren wegen grober, evt. grob qualifizierter Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz geführt (Art. 90 Abs. 2, evt. Art. 90 Abs. 3 SVG). Es wird ihm – zum jetzigen Zeitpunkt – eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Auto- bahn vorgeworfen, wobei das nachfahrende Polizeifahrzeug eine Ge- schwindigkeit von 193 km/h erreicht habe. Ferner soll sich der Beschwer- deführer an einem illegalen Rennen mit B. beteiligt haben. 3.2.4.2. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Was unter einem "Rennen" zu verstehen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wo- nach vorausgesetzt werden muss, dass sich mindestens zwei Personen spontan oder geplant dazu entschliessen, "sich gegenseitig in ihrer fahre- rischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten" (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Von Art. 90 Abs. 3 SVG erfasst sind auf jeden Fall die typischen Raserrennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_403/2013 vom 19. Juni 2014 E. 5.2). Art. 90 Abs. 3 SVG ist zudem in jedem Fall erfüllt, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der in Art. 90 Abs. 4 SVG aufgeführten Höhe überschritten wird. -7- 3.2.4.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde materielle sowie be- weisrechtliche Einwände vorbringt, ist er vorab darauf hinzuweisen, dass derartige Fragen nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sind. Über materielle wie auch beweisrechtliche Vorbringen wird - im Falle einer Anklageerhebung - das Sachgericht zu befinden haben. Im vor- liegenden Fall ist aufgrund der Akten einzig zu beurteilen, ob für den Be- schwerdeführer eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO anzu- ordnen ist. Durch den Beschwerdeführer wird gemäss seiner Beschwerde und seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 27. August 2021 eine Geschwin- digkeitsüberschreitung grundsätzlich anerkannt. Er macht jedoch geltend, lediglich mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h (brutto) gefahren zu sein. Ferner streitet der Beschwerdeführer ab, an einem Rennen beteiligt gewe- sen zu sein. Als mögliches Beweismittel für die Vorwürfe liegt das Video einer Polizei- patrouille vor, welches während der Nachfahrt des Beschwerdeführers auf- genommen wurde. Auf dem Video ist zu erkennen, wie der Beschwerde- führer und das neben ihm fahrende Fahrzeug die Geschwindigkeit zu- nächst deutlich reduzieren (auf ca. 111 km/h) um kurz darauf massiv zu beschleunigen, wobei das nachfahrende Polizeifahrzeug eine Geschwin- digkeit von über 190 km/h erreicht. Beim Fahrzeuginsassen im anderen Fahrzeug handelt es sich um B., ein Bekannter des Beschwerdeführers, gegen welchen ebenfalls ein Strafverfahren geführt wird. Dass es sich beim Insassen im fraglichen Fahrzeug auf dem Video um den Beschwerdeführer handelt, wird von diesem nicht bestritten. Nach Sichtung der Videosequenz muss zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durchaus eine Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr oder mehr drohen könnte (Art. 90 Abs. 3 SVG). Aufgrund der massiven Beschleunigung im Gleichgang mit dem Fahrzeug von B. neben dem Beschwerdeführer sind konkrete Indizien für die Teil- nahme an einem nicht bewilligten Rennen gegeben. Die diesbezüglich vor- gebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind wenig plausibel. Insbesondere erklären sie nicht die Tatsache, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch B. gleichzeitig die Geschwindigkeit reduzieren um kurz darauf wiederum gleichzeitig zu beschleunigen. Dem Video bzw. den darin enthaltenen verbalen Kommentierungen der Polizis- ten kann entnommen werden, wie der Beschwerdeführer und B. zunächst hintereinanderfahren, der Beschwerdeführer in der Folge auf den Normal- streifen neben B. wechselt, (grundlos) abbremst und danach im Gleichgang mit B. derart stark beschleunigt, dass er das ihn verfolgende Polizeifahr- zeug zunächst richtiggehend zurücklässt. Auf dem Polizeivideo ist hierbei -8- eine Geschwindigkeit des nachfahrenden Polizeifahrzeugs von über 190 km/h verzeichnet. Der Beschwerdeführer und B. bremsen schliesslich erst wieder ab, als sich weitere Fahrzeuge auf der Fahrbahn vor ihnen befinden und dadurch eine parallele Weiterfahrt verunmöglichen. Bezüglich des Vor- falls werden möglicherweise auch die Aussagen der Polizisten von Bedeu- tung sein bzw. zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Aufgrund der im Video dokumentierten sehr hohen Geschwindigkeit des Beschwerdefüh- rers, der Dunkelheit und den weiteren Verkehrsteilnehmern auf der Fahr- bahn, kann jedenfalls auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im Ergebnis werden dem Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen und eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, wobei es sich um grobe, evt. grob qualifizierte Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz handelt (Art. 90 Abs. 2, evt. Art. 90 Abs. 3 SVG). Dass der Sachverhalt noch umstritten ist, vermag daran nichts zu ändern und ist den meisten Strafverfahren inhärent. Entgegen den Vorbringen des Beschwer- deführers kann bei einem umstrittenen Sachverhalt gerade kein Strafbefehl erlassen werden (vgl. Art. 352 Abs. 1 StPO). Art. 90 Abs. 2 SVG statuiert eine Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und Art. 90 Abs. 3 SVG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens vier Jahren. Aufgrund der momentanen Aktenlage erscheint eine Sanktion von über einem Jahr Freiheitsstrafe zurzeit jedenfalls im Bereich des Mögli- chen, selbst wenn der Beschwerdeführer einen unbescholtenen Leumund haben sollte. Wie dem Gesuch der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Januar 2022 entnommen werden kann, wird diese zudem an der erstinstanzlichen Verhandlung teilnehmen, womit sie manifestiert, das Strafverfahren vor dem Gericht zur Anklage zu bringen und auch persönlich zu vertreten. Eine Teilnahme der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung wird im Hinblick auf den umstrittenen Sachverhalt, die zu klärenden verfahrensrechtlichen und materiellen Fragen sowie das in Frage stehende Strafmass ohnehin erforderlich sein. Da die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau an der erstinstanzlichen Verhandlung teilneh- men wird und dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht, sind sowohl die Voraussetzungen gemäss Art. 130 lit. b wie auch lit. d StPO gegeben, womit eine notwendige Verteidigung anzuordnen war. Die angefochtene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 1. Februar 2022 ist folglich nicht zu beanstanden und die Be- schwerde erweist sich als unbegründet, womit sie in diesem Punkt abzu- weisen ist. -9- Weiter beantragt der Beschwerdeführer, seine hängige Beschwerde vom 29. Januar 2022 in gleicher Sache mit der vorliegenden Beschwerde zu behandeln. Über die Beschwerde vom 29. Januar 2022 wurde mit Ent- scheid vom 4. Februar 2022 (SBK.2022.40) durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bereits befunden, womit sich dieser Verfahrensantrag als gegenstandslos erweist und folglich nicht weiter zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu verpflichten sei, sein Verfahren von dem gegen B. ge- führten zu trennen. Auf diesen Antrag, welcher sich gegen den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) richtet, ist nicht einzutreten, da dieser nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrens- ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 869.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser