3. Zuständig für die Zuweisung zusätzlicher Richterinnen oder Richter anderer Bezirksgerichte ist die Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, -7- Ges. Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.4). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: