Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter desselben Gerichts vertreten sich ebenfalls gegenseitig (§ 51 Abs. 1 GOG). Die Justizleitung kann einem Bezirksgericht insbesondere bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter bzw. seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zusätzliche Richterinnen und Richter bzw. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber anderer Bezirksgerichte zuweisen (§ 51 Abs. 2 GOG).