Zusammenfassend hat sich der Spruchkörper des Bezirksgerichts Bremgarten zur Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert. Laut eigenen Angaben haben sich die Richter in einem Mass festgelegt, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Demnach können sie in der vorliegenden Sache nicht mehr unbefangen tätig werden, weshalb das Ausstandsgesuch gutzuheissen ist. 2.3. 2.3.1. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig.