Zudem habe der Beschuldigte das Vorgehen seiner Mutter geduldet. Überdies habe er die Buchführung für besagtes Unternehmen unterlassen. Der Beschuldigte hätte in seiner Eigenschaft als Einzelunterschriftsberechtigter pflichtgemäss einschreiten und die Tathandlungen seiner Mutter unterbinden müssen. Dies habe er wissentlich und willentlich unterlassen.