Die das Existenzminimum übersteigenden Beträge hätten den Betreibungsämtern abgeliefert werden müssen. Ferner habe seine Mutter als Inhaberin des Unternehmens Gelder, welche diesem hätten zugewiesen werden müssen, widerrechtlich auf ihre beiden privaten Konti überwiesen. Sie habe ihm daraus regelmässig Lohnzahlungen überwiesen, welche in keiner Buchhaltung erschienen seien. Sodann habe der Beschuldigte an den Einnahmen partizipieren können und zwar in Form der gemeinsamen Benutzung der Wohnung und der Kostendeckung des übrigen Lebensunterhaltes. Zudem habe der Beschuldigte das Vorgehen seiner Mutter geduldet.