Überdies sei der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung und Urteilseröffnung vom 20. Januar 2022 persönlich anwesend gewesen. Eine erneute Beurteilung des beinahe identischen Sachverhaltes könne nicht mehr urteilsoffen stattfinden, so dass ein Ausstandsgrund vorliege. Das Bezirksgericht Bremgarten verfüge lediglich über zwei weitere Bezirksrichter, welche nicht Teil des Spruchkörpers gewesen seien und noch eingesetzt werden könnten. Demzufolge sei das Verfahren im Falle der Gutheissung einem anderen Bezirksgericht zu übertragen.