Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.44 / ik (DI.2022.1; STA.2020.4001) Art. 164 Entscheid vom 17. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchstellerin Bezirksgericht Bremgarten, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG Gegenstand Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Bremgarten in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob gegen C. (Beschuldigter) am 19. Januar 2022 beim Bezirksgericht Bremgarten Anklage u.a. wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Un- terlassung der Buchführung. Der Antrag lautete u.a. auf 30 Monate Frei- heitsstrafe, womit die Angelegenheit in die sachliche Zuständigkeit des Kol- legialgerichtes fiel (§§ 11 und 12 EG StPO). 1.2. Am 20. Januar 2022 beurteilte das Bezirksgericht Bremgarten als Kollegi- algericht im Verfahren ST.2021.48 den weitgehend gleichen – wie dem Be- schuldigten vorgeworfenen – Sachverhalt betreffend seine Mutter. 2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 stellte Gerichtspräsident Peter Thurnherr bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für das gesamte Bezirksgericht Bremgarten folgendes Ausstands- gesuch: " 1. Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen. 2. Im Falle der Gutheissung seien die Akten der Justizleitung zu unterbreiten mit dem Ersuchen, das Verfahren einem anderen Bezirksgericht zu über- tragen." 3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a - f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfah- ren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Ge- richte betroffen sind. -3- 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für dessen Beurteilung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 2. 2.1. Das vorliegende Ausstandsgesuch wird seitens Bezirksgericht Bremgarten damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 19. Ja- nuar 2022 gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Bremgarten An- klage erhoben habe. Aufgrund der beantragten Höhe der Freiheitsstrafe falle die Angelegenheit in die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerich- tes. Am 20. Januar 2022 habe das Bezirksgericht Bremgarten den weitge- hend gleichen Sachverhalt im Verfahren betreffend die Mutter des Beschul- digten beurteilt. Überdies sei der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung und Urteilseröffnung vom 20. Januar 2022 persönlich anwesend gewesen. Eine erneute Beurteilung des beinahe identischen Sachverhaltes könne nicht mehr urteilsoffen stattfinden, so dass ein Ausstandsgrund vorliege. Das Bezirksgericht Bremgarten verfüge lediglich über zwei weitere Bezirks- richter, welche nicht Teil des Spruchkörpers gewesen seien und noch ein- gesetzt werden könnten. Demzufolge sei das Verfahren im Falle der Gut- heissung einem anderen Bezirksgericht zu übertragen. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gericht- lichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a - e StPO genannten Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den An- schein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begrün- den. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Na- tur begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Par- tei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befan- genheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht -4- verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesge- richts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsa- che schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vor- befassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementspre- chend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezem- ber 2020 E. 2.2). Der Umstand allein, dass ein Richter eine beschuldigte Person verurteilt oder freigesprochen hat, genügt grundsätzlich noch nicht, um ihn in einem späteren (getrennten) sachkonnexen Parallelverfahren gegen andere Be- schuldigte wegen unzulässiger Vorbefassung abzulehnen. Ein Ausstands- grund ist nur dann anzunehmen, wenn der Erstrichter sich zur Frage der Strafbarkeit oder der Straflosigkeit eines im Zweitverfahren separat zu be- urteilenden Beschuldigten bereits präjudiziell geäussert hat (Urteil des Bun- desgerichts 1B_440/2016, 1B_442/2016, 1B_446/2016, 1B_448/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.7 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dann, wenn derselbe Richter befugt ist, die Beschuldigten gemeinsam zu beurtei- len, im Allgemeinen auch zulässig, dass er über einen bestimmten Beschul- digten in einem späteren Verfahren urteilt. Ein Ablehnungsgrund besteht nur in engen Grenzen, z.B. dort, wo der Richter im früheren Verfahren den Beschuldigten A verurteilt hat in der Erwägung, es sei erwiesen, dass die- ser mit dem im späteren Verfahren Beschuldigten B die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Beschuldigten A mit der Begründung frei- gesprochen hat, nicht dieser, sondern der im späteren Prozess Beschul- digte B habe die Tat begangen (BGE 115 Ia 34 E. 2c/cc mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 1B_75/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2). 2.2.2. 2.2.2.1. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach die Mutter des Beschuldigten mit Urteil ST.2021.48 vom 20. Januar 2022 u.a. wegen mehrfachen betrügeri- schen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Unterlassung der Buchfüh- rung schuldig. Das begründete Urteil befindet sich nicht bei den Akten. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt in der Anklageschrift vom 30. Juli 2021 fest, die Mutter des Beschuldigten habe mit diesem zusammen am tt.mm.2018 ein Unternehmen im Handelsregister (HR) des Kantons Aargau eintragen lassen. Sie sei dabei als Inhaberin mit Einzelunterschrift und der Beschuldigte mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen. Die Mutter des Beschuldigten habe wissentlich und willentlich die Buchführung vollständig -5- unterlassen. Ferner bestünden gegen sie verschiedene Pfändungsurkun- den. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten warf ihr vor, gegenüber un- terschiedlichen Betreibungsämtern angegeben zu haben, mittellos zu sein. Dabei habe sie Einnahmen erzielt und diese verbraucht, ohne die das Exis- tenzminimum übersteigenden Beträge den Betreibungsämtern abzuliefern. Dadurch seien ihre Gläubiger zur Verlust gekommen. Zudem habe die Mut- ter des Beschuldigten mehrfach Geldbeträge, welche klar dem Unterneh- men zugestanden hätten, auf ihr persönliches Privatkonto überwiesen und damit bewusst und gezielt den Konkurs herbeigeführt. Dem Beschuldigten wird seitens Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in der Anklageschrift vom 19. Januar 2022 u.a. vorgeworfen, dass gegen ihn verschiedene Pfändungsurkunden bestünden. Er habe gegenüber unter- schiedlichen Betreibungsämtern angegeben, über kein pfändbares Ein- kommen bzw. Vermögen zu verfügen. Tatsächlich habe er für das Unter- nehmen seiner Mutter verschiedene Arbeiten ausgeführt und daraus Ein- kommen generiert. Diese Einnahmen hätten pfändbare Quoten ergeben. Die das Existenzminimum übersteigenden Beträge hätten den Betrei- bungsämtern abgeliefert werden müssen. Ferner habe seine Mutter als In- haberin des Unternehmens Gelder, welche diesem hätten zugewiesen wer- den müssen, widerrechtlich auf ihre beiden privaten Konti überwiesen. Sie habe ihm daraus regelmässig Lohnzahlungen überwiesen, welche in keiner Buchhaltung erschienen seien. Sodann habe der Beschuldigte an den Ein- nahmen partizipieren können und zwar in Form der gemeinsamen Benut- zung der Wohnung und der Kostendeckung des übrigen Lebensunterhal- tes. Zudem habe der Beschuldigte das Vorgehen seiner Mutter geduldet. Überdies habe er die Buchführung für besagtes Unternehmen unterlassen. Der Beschuldigte hätte in seiner Eigenschaft als Einzelunterschriftsberech- tigter pflichtgemäss einschreiten und die Tathandlungen seiner Mutter un- terbinden müssen. Dies habe er wissentlich und willentlich unterlassen. 2.2.2.2. Die Bezirksrichter erachten sich selbst als befangen, da eine erneute Be- urteilung des beinahe identischen Sachverhalts unter objektiven Gesichts- punkten nicht mehr urteilsoffen erscheine. Laut der Anklageschrift vom 19. Januar 2022 war der Beschuldigte anscheinend gemeinsam mit seiner Mutter für die Buchführung zuständig. Ihre Verurteilung präjudiziert tatsäch- lich, dass er ebenfalls vom Bezirksgericht Bremgarten hierfür schuldig ge- sprochen würde. Die Mutter des Beschuldigten wurde wegen mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs verurteilt. Die Einnah- men, welche sie den Beitreibungsämtern nicht deklarierte und verbrauchte, stammen u.a. aus Aufträgen für Arbeiten, welche der Beschuldigte für sie ausführte. Infolge der Verurteilung der Mutter ging das Bezirksgericht Bremgarten davon aus, dass der Beschuldigte die Arbeiten tatsächlich aus- geführt und daraus Lohn generiert hat, welchen er den Betreibungsämtern -6- wiederrum verschwieg. Somit ist auch seine Verurteilung wegen mehrfa- chen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs präjudiziert. Zusammenfassend hat sich der Spruchkörper des Bezirksgerichts Brem- garten zur Frage der Strafbarkeit des Beschuldigten bereits präjudiziell ge- äussert. Laut eigenen Angaben haben sich die Richter in einem Mass fest- gelegt, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt. Demnach können sie in der vorliegenden Sache nicht mehr unbefangen tätig werden, weshalb das Ausstandsgesuch gutzuheissen ist. 2.3. 2.3.1. Gemäss § 49 Abs. 1 GOG vertreten sich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten desselben Gerichts gegenseitig. Die Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter desselben Gerichts vertreten sich ebenfalls gegenseitig (§ 51 Abs. 1 GOG). Die Justizleitung kann einem Bezirksgericht insbesondere bei Ausstand mehrerer oder sämtlicher seiner Richterinnen und Richter bzw. seiner Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber zusätzliche Richterinnen und Richter bzw. Gerichtsschreiberin- nen und Gerichtsschreiber anderer Bezirksgerichte zuweisen (§ 51 Abs. 2 GOG). 2.3.2. Da Gerichtspräsident Peter Thurnherr, die Bezirksrichter/-innen Edwin Brunner, Eduard Huber, Evelyne Kellenberger und Erika Melliger sowie Ge- richtsschreiber Sebastian Meier am Urteil ST.2021.48 vom 20. Januar 2022 mitwirkten, können sie gemäss den Ausführungen in E. 2.2 hiervor im Ver- fahren gegen den Beschuldigten nicht mehr tätig sein. Demzufolge wird Gerichtspräsident Thurnherr entsprechend § 49 Abs. 1 GOG durch eine andere Präsidentin/einen anderen Präsidenten des Bezirksgerichts Brem- garten zu ersetzen sein. Anstelle von Gerichtsschreiber Meier wird ein an- derer Gerichtsschreiber/eine andere Gerichtschreiberin des Bezirksge- richts Bremgarten einzusetzen sein. Bezirksrichter/-innen Brunner, Huber Kellenberger und Melliger werden nach Massgabe von § 51 GOG durch die bislang mit der Sache nicht befassten Bezirksrichter/-innen Monika Oehler und Bruno Sekinger sowie zwei Richterinnen oder Richter anderer Bezirks- gerichte zu ersetzen sein. 3. Zuständig für die Zuweisung zusätzlicher Richterinnen oder Richter ande- rer Bezirksgerichte ist die Justizleitung (§ 51 Abs. 2 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. Ap- ril 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, -7- Ges. Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.4). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zuzustellen. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staats- kasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine aus- zurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch des Bezirksgerichts Bremgarten in der Strafsache gegen C. wird mit Bezug auf Gerichtspräsident Thurnherr, Bezirksrichter/- innen Brunner, Huber Kellenberger und Melliger sowie Gerichtsschreiber Meier gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -8- Aarau, 17. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus