Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, abzuweisen. Dies deshalb, weil ein Bagatellfall ohne nennenswerte Schwierigkeiten auch in einem Beschwerdeverfahren ein solcher bleibt, weshalb in einem solchen Beschwerdeverfahren eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. Schwierigkeiten geboten sein kann. Wie bereits ausgeführt, liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.