5.3. Darüber hinaus ist der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als ein Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren entgegenzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Frage der Gewährung bzw. der Verweigerung der amtlichen Verteidigung im Strafverfahren mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war. Dieser Antrag ist aus den gleichen Gründen, aus denen die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren keinen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat, abzuweisen.