Da der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person kein Kostenvorschuss verlangt wurde, ist nicht ersichtlich, wozu ihr im Hinblick auf die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre, da sie – so oder anders – ihr auferlegte Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin diesen auch mit Blick auf die Verfahrenskosten stellt.