von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person bei gegebenen Voraussetzungen daher auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2).