5.2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-) Verfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte. Dieser verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst aber nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden und kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung.