3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht geboten erscheint. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der amtlichen Verteidigung sind vorliegend folglich nicht erfüllt. Nachdem die Gebotenheit mit vorstehender Begründung verneint wurde, kann die Frage der Bedürftigkeit offenbleiben, womit auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, vom 17. Januar 2022 ist folglich abzuweisen.