Auch hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Wie in Erwägung 3.1.2. bereits dargelegt, hat das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin vielmehr gezeigt, dass sie sich im Verfahren auch ohne Rechtsvertretung gut behaupten kann, der deutschen Sprache mächtig ist und sehr wohl über ausreichende Fähigkeiten verfügt, um sich im Strafverfahren zurecht zu finden. Dass die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin hieran nicht zu verändern vermögen, wurde ebenfalls in Erwägung 3.1.2. ausgeführt, womit vollumfänglich dahin verwiesen werden kann.