52-55 N 23 m.w.H.). Im Ergebnis sind folglich keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben, welche eine unentgeltliche Verteidigung für geboten erscheinen lassen. 3.4.2.3. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob andere Schwierigkeiten vorliegen, welche eine unentgeltliche Verteidigung rechtfertigen könnten. Solche liegen etwa vor, wenn der Beschuldigte aufgrund von Bildung oder Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten hat, sich im Strafverfahren zurecht zu finden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 40, m.w.H.). - 12 -