Zivilforderungen Dritter werden nicht geltend gemacht und folglich im Strafverfahren auch nicht behandelt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Staatsanwaltschaft Art. 54 StGB nicht geprüft habe und sie diese Bestimmung ohne anwaltliche Vertretung nicht hätte ins Feld führen können, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern. Diesbezüglich verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Strafbefreiungsgründe der Art. 52 ff. StGB ohnehin zwingend zur Anwendung gelangen müssen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2. 4.2; RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 52-55 N 23 m.w.