Aus den Akten ergeben sich im vorliegenden Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten. Die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte sind nicht komplex. Die bei Strassenverkehrsdelikten oftmals heikle Frage der Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verkehrsverletzung stellt sich ebenfalls nicht, da die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Delikte als einfache Verkehrsverletzungen erachtet und dementsprechend in der Anklageschrift umschreibt. Weiter sind auch die in Frage kommenden Sanktionen nicht strittig. Zivilforderungen Dritter werden nicht geltend gemacht und folglich im Strafverfahren auch nicht behandelt.