beim Sturz um einen Selbstunfall gehandelt hat und eine Dritteinwirkung ausgeschlossen werden kann. Weder waren Drittpersonen involviert noch wurde durch den Selbstunfall fremdes Eigentum beschädigt. Zeugen oder Auskunftspersonen, welche vorgeladen und befragt werden müssten, gibt es nicht. Ein umfangreiches Beweisverfahren ist nicht zu erwarten. Tatsächliche Schwierigkeiten, welche die Beschwerdeführerin vor Probleme stellen würden, bestehen nicht. In tatsächlicher Hinsicht gestaltet sich das Strafverfahren somit einfach.