3.4.2.1. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 133 Abs. 1). In einem Bagatellfall kann eine amtliche Verteidigung dann gerechtfertigt sein, wenn dem Urteil ein umfangreiches Beweisverfahren über mehrere Gerichtstermine hinweg voranging (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 38).