Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie in ihrer sehr schwierigen persönlichen Situation durch das Strafverfahren sehr hart getroffen worden und offensichtlich nicht in der Lage sei, ihre Verteidigung selber zu übernehmen. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass sie an psychischen Problemen leide. Dass der Fall nicht einfach liege, sehe man schon daran, dass die Staatsanwaltschaft nicht einmal geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 54 StGB vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, diese Bestimmung auch nur zu kennen, geschweige denn im Verfahren ins Feld zu führen.