Eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessende unmittelbare schwere Betroffenheit der Beschwerdeführerin kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind und geltend gemacht werden, weshalb ein Führerausweisentzug die Beschwerdeführerin besonders hart treffen würde. Die Beschwerdeführerin kann aus allfälligen drohenden Administrativmassnahmen im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4.2. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Straffall der Beschwerdeführerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten soll.