eine Verwarnung (Art. 16a Abs. 3 SVG), wobei in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahmen verzichtet wird (Art. 16a Abs. 4 SVG). Im Falle einer mittelschweren Widerhandlung droht der Beschwerdeführerin ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Eine aus einer allfälligen Verurteilung fliessende unmittelbare schwere Betroffenheit der Beschwerdeführerin kann hierin jedenfalls nicht gesehen werden, zumal auch keine Gründe ersichtlich sind und geltend gemacht werden, weshalb ein Führerausweisentzug die Beschwerdeführerin besonders hart treffen würde.