Die Gefährdung der Sicherheit von Drittpersonen wird der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift indessen nicht vorgeworfen und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Bussgeld im untersten Rahmen angesetzt hatte, ist ferner davon auszugehen, dass diese von einem leichten Verschulden seitens der Beschwerdeführerin ausgeht. Sollte die Verfehlung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Administrativmassnahmenverfahrens als leichte Widerhandlung eingestuft werden, so droht ihr - 10 -