Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis im Jahr 2015 für drei Monate und im Jahr 2016 für zwei Monate entzogen worden ist. Im vorliegenden Fall werden der Beschwerdeführerin einfache Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zur Last gelegt. Die Gefährdung der Sicherheit von Drittpersonen wird der Beschwerdeführerin in der Anklageschrift indessen nicht vorgeworfen und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich.