3.4. Es ist weiter zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten ist, obwohl die zu erwartende Strafe deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher jedenfalls nicht mehr ein Bagatelldelikt vorliegt. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch in derartigen Fällen nur ausnahmsweise. Dies wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_402/2018 vom 11. Januar 2016 E. 3.5).