Mit einem Strafregistereintrag hat die Beschwerdeführerin indessen nicht zu rechnen. Selbst wenn das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, eine höhere als in der Anklageschrift beantragte Strafe ausfällen sollte, so ist eine Strafe zu erwarten, welche deutlich unter der Grenze liegt, über welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls nicht mehr ein Bagatellfall vorliegt. Dass das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Strafgerichts, unter diesen Umständen von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ausgegangen ist, ist folglich nicht zu beanstanden.