ausgesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Busse von Fr. 250.00. Die im Strafbefehl und somit der Anklageschrift beantragte Sanktion eines Bussgeldes ist in dem vom Gesetzgeber festgelegten Strafmass gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO (eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen) erst gar nicht vorgesehen. Hinzukommend liegt die Höhe des Bussgeldes mit Fr. 250.00 im sehr tiefen Bereich. Mit einem Strafregistereintrag hat die Beschwerdeführerin indessen nicht zu rechnen.