19 Abs. 1 lit. b SSV). Die Staatsanwaltschaft auferlegte der Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28. Juli 2021 hierfür ein Bussgeld von Fr. 250.00, bei Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Im nun durchzuführenden erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a StPO). Die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 1 SVG lautet auf Busse, womit es sich bei einer einfachen Verkehrsverletzung um eine Übertretung handelt. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB können Bussen im Betrag bis Fr. 10'000.00 -9-