Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, hat die Bundesgerichtspraxis einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verneint (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2013 vom 30. Mai 2013 E. 4.3 m.w.V.).